Abermals: Eingruppierung Schulsekretariate
LAG Hamm, Urt. vom 10.08.2022, 3 Sa 1592/21
Die Tätigkeit in Schulsekretariaten ist seit jeher umstritten. In der Beratungspraxis ist erkennbar, dass die Beschäftigten dort in aller Regel in der Entgeltgruppe 5 oder der Entgeltgruppe 6 gesehen werden. Dabei ist ein Rechtsanspruch auf die Entgeltgruppe 6 - soweit ersichtlich - bislang nicht bestätigt worden.
Es liegen allerdings Urteile vor, die die Entgeltgruppe 6 in pauschaler, summarischer Prüfung zumindest nicht beanstandet haben, wenn die Parteien übereinstimmend hiervon ausgegangen sind. So auch hier:
Entgeltgruppe 6 in pauschaler, summarischer Prüfung unbeanstandet
"Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung als Rechtsanwalts- und Notargehilfin und übt als Schulsekretärin eine entsprechende Tätigkeit aus. Zudem erfordert ihre Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse, da sie Kenntnisse im Bereich der Allgemeinen Gebührensatzung des Beklagten, allgemeine Kenntnisse im Vergaberecht und im Bereich des Datenschutzes sowie grundsätzliche Kenntnisse von organisatorischen Abläufen und Strukturen benötigt. Ferner sind Kenntnisse verschiedener PC-Anwendungsprogramme erforderlich. Des Weiteren sind Kenntnisse der einschlägigen Dienstregelungen sowie grundsätzliche Kenntnisse der Richtlinien des Schulträgers zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und Kenntnisse des Buchungssystems von Nöten. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der genannten Fachkenntnisse ist eine Steigerung der erforderlichen Fachkenntnisse dem Umfang nach zu erkennen. Da die Parteien hiervon übereinstimmend ausgehen, durfte sich die Berufungskammer auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 21)."
Selbständige Leistungen jedoch nicht erkannt
Die in dem Verfahren einzig strittigen selbständige nLeistungen hat das Gericht dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht entnehmen können. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Schulleitung diese bestätigt hatte. Arbeitgeberseitige Einschätzungen sind im Bewertungsverfahren irrelevant, da es sich um eine reine Rechtsanwendung handelt.