Außendienst in Verkehrsangelegenheiten

16. Oktober 2019

BAG, Urteil vom 16.10.2019, 4 AZR 284/18:
Arbeitsvorgänge im Außendienst zum ruhenden Verkehr und der Verkehrsregelung

Im entschiedenen Fall, dem Außendienst eines Straßenverkehrsamtes, wurden die arbeigeberseitig gesehenen fünf Arbeitsvorgänge abgelehnt und lediglich zwei Arbeitsvorgänge festgestellt. Die Tätigkeit...

Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen; Anpassungsfortbildungen

wurde dabei als einheitlicher Arbeitsvorgang durch das Gericht betrachtet und neben die Tätigkeiten...

Überwachung des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn- und einschätzbaren Situationen in Form von:   
    – Erteilung von mündlichen und schriftlichen Verwarnungen bei Verstößen gegen StVO, StVZO und FZV,    
    – Ausfertigung von Owi-Anzeigen,    
    – Erhebung von Verwarnungsgeldern,    
    – Anordnungen von Abschleppungen,    
    – mündlichen Verwarnungen,    
    – Aufklärung von Verkehrsteilnehmern/Bürgergespräche.

...sowie...

Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände:   
    – selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit,    
    – Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer,    
    – Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit,    
    – Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens;

...gestellt, die gemeinsam einen weiteren Arbeitsvorgang darstellen. In diesen zweite Arbeitsvorgang wurden auch die Tätigkeiten...

Fertigen von schriftl. Stellungnahmen zu Verwarnvorgängen; Durchführung von Ermittlungen; Zeuge vor Gericht; Fertigen von Überwachungs- und Kontrollberichten; Aufgaben nach Weisung des Vorgesetzten

und

Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten:   
    – Begutachtung und Bewertung von ausgelegten Fotokopien,    
    – visuelle Erfassung und Dokumentation der Besonderheiten vor Ort,    
    – eigenverantwortliche Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (Urkundenfälschung),    
    – eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Ordnungswidrigkeiten,    
    – Sicherstellung von Dokumenten nach § 40 HSOG,    
    – Einleitung von Strafverfahren

integriert, so dass insgesamt lediglich zwei Arbeitsvorgänge bewertet werden.

Der Arbeitsvorgang 1 benötigt nach Feststellung des Gerichts keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse (wobei offen bleibt, ob überhaupt gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind).

Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 2 stellt das Gericht fest, dass hier keine selbständigeb Leistungen vorliegen. Dabei sind ermessenseinschränkende Weisungen des Arbeitgebers berücksichtigt worden.
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