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Das Landesarbeitsgericht hat die restriktive Handhabung des Begriffs der "Sonstigen Beschäftigten" in der Entgeltordnung abermals herangezogen und bestärkt.
Im entschiedenen Fall hat die Klägerin folgende Vor-/Ausbildung:
Hiermit sei noch nicht belegt, das "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" zu Sozialarbeiter*innen mit staatlicher Anerkennung im Sinne des Abschnitts XXIV des Teils B der Entgeltordnung/VKA vorhanden sind.
Darüber hinaus findet sich im Urteil auch eine als grundsätzlich aufzufassende Passage für den Vergleich zwischen ausbildungsbedingten und studienbedingten Kompetenzen:
"I 5.5.1 […] Der hier zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden ist aus eigener Berufsausbildung (zunächst "staatlich geprüfte Fachangestellte in der Kommunalverwaltung", dann Studium der Rechtswissenschaften) bekannt, dass der Rechtskundeunterricht einer 3-jährigen Berufsausbildung mit dem Studium des Rechts an einer Hochschule selbst im ersten Semester hinsichtlich der Tiefe der Wissensvermittlung nicht vergleichbar ist […]"