Ausbildungs- und Prüfungserfordernis
LAG Niedersachsen, 16.05.2025, 14 SLa 838/24 E
Von dem Ausbildungs- und Prüfungserfordernis, dass nach Nr. 7 der Vorbemerkungen der Entgeltordnung TVÖD/VKA in den meisten Bundesländern Anwendung findet, sind Beschäftigte u.a. nach einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, befreit.
Eine Kommune klagte gegen diese wörtliche Auslegung und machte geltend:
„Folge man der Auslegung […], die nur nach dem Wortlaut gehe, so könnte ein Angestellter, der 20 Jahre lang Schulhausmeister gewesen sei und in der gesammelten Berufserfahrung keinerlei Verwaltungskenntnisse erlangt habe, in die EG 9c eingruppiert werden]“.
Dies hat das Gericht bestätigt.