Raumplanung: keine (ingenieur-)technische Tätigkeit (?)
LAG Thüringen, 22.04.2025, 1 Sa 131/24
Die Raumplanung bei einem Träger der Regionalplanung wurde durch das LAG (nach dem TV-L) betrachtet. Die Erwägungen sind insofern interessant, als die Bauleitplanung thematisch eng mit dem Tätigkeitsfeld Raumplanung verwandt ist. Die Frage, ob es sich bei solchen raumbezogenen Planungen um Tätigkeiten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder um (ingenieur-)technische Tätigkeiten handelt, ist schon aufgrund des Ingenieur-Privilegs von hoher Tragweite.
Letztlich hat das Gericht diese Frage nicht entscheiden müssen, stellt aber fest:
„Die Klägerin [die ihre Tätigkeit im Allgemeinen Verwaltungsdienst sieht] hat mit gewichtigen Gründen angeführt, dass bei ihr nicht die technische Tätigkeit im Vordergrund steht, sondern Planungsaufgaben, bei denen weniger Erkenntnisse der Naturwissenschaften, sondern Nutzungsansprüche der Gesellschaft am bebauten und unbebauten Raum sowie sich daraus ergebende Konflikte und Handlungsmöglichkeiten maßgeblich sind. Aufgabe der Raumplanung ist es, die unterschiedlichen Ansprüche an den Raum aufeinander abzustimmen, Planungsprozesse zu begleiten und zu managen. Die klägerische Tätigkeit ist daher weniger von technischen, naturwissenschaftlichen Erkenntnissen geprägt.“