Eingruppierung von Meister*innen
16. Januar 2020
LAG München: Urteil vom 16.01.2020, 3 Sa 343/19:
Ausführungen zu den "Spitzen-Meistertätigkeiten" der Entgeltordnung
Die Eingruppierung von Meister*innen in die Entgeltgruppe 9c - erste Alternative - setzt Personalverantwortung gegenüber (anderen) Beschäftigten des Arbeitgebers voraus.
Eine "vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist" (zweite Alternative), erfordert einen wertenden Vergleich mit den Tätigkeitsmerkmalen der ersten Alternativen. Erforderlich sind deshalb Meister*innenaufgaben mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen. Denn nach der Protokollerklärung Nr. 3, die sich auf die erste Alternative bezieht, fordern die Tarifvertragsparteien zur Erfüllung der Merkmale eines vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichs zwingend, dass dessen Leitung die Arbeit von mindestens drei Gewerken koordinieren muss, denen jeweils Meister*innen vorstehen. Es ist zulässig, auch Gewerke zu berücksichtigen, denen der Leiter des Instandsetzungsbereichs selbst vorsteht, soweit er jeweils über die für diese Gewerke einschlägige Meisterqualifikation verfügt.
LAG Köln, Urt. vom 17.07.2025, 6 SLa 152/25
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2025, 5 SLa 191/24 (TV-L) (Revision anhängig)
LAG Niedersachsen, 16.05.2025, 14 SLa 838/24 E
LAG Thüringen, 22.04.2025, 1 Sa 131/24
LAG Bayern, 19.04.2024, 7 Sa 404/23, anhängig bei BAG
LAG Thüringen, Urt. vom 05.06.2024, Az. 4 Sa 150/22
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2024 – 6 Sa 239/23
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024, 3 SLa 4/24
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024, 5 SLa 2/24
BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23