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Das BAG entschied einen Fall, in denen eine handwerklich ausgebildete Kraft einen Beschäftigten mit Meisterprüfung und entsprechender Tätigkeit vorübergehend vertrat. Bei der Anwendung der Zulagenreglung nach § 14 TVÖD wurde die Heranziehung der "Minus-Eins-Regel" bestätigt (Vorbemerkung Nr. 2 zur Entgeltordnung).
Orientierungssätze: