Der einfachste Kontakt: 0531 / 287 98 07 * E-Mail: Service@lexfaber.de
Die Tätigkeit von Beschäftigten, die eigenständig im Außendienst tätig sind (hier auch als Vollzugsbeamter), müssen im Einzelfall darauf geprüft werden, ob selbständige Leistungen erbracht werden (sollen) oder nicht. Im vorliegenden Fall hat das LAG diese selbständigen Leistungen nicht bestätigt.
Leitsatz:
Je nach auszuübender Tätigkeit kann es bei einem Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst an selbstständigen Leistungen im Sinne des TVöD-V fehlen, wenn die vor Ort infrage kommenden Maßnahmen nach Art und Umfang beschränkt sind und ansonsten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind, auf deren Grundlage Innendienstmitarbeiter die entsprechenden Bescheide erlassen.
Orientierungssätze: